Ja. 5F wurde für Berufsgeheimnisträger konzipiert. Unsere Mitarbeitenden und Unterauftragsverarbeiter verpflichten sich zur Verschwiegenheit – insbesondere nach § 203 StGB sowie den berufsrechtlichen Vorschriften (u. a. §§ 50a WPO, 62a StBerG, 43e BRAO).



