Bei Erfordernis der Schriftform

Handschriftliche Unterschrift juristisch korrekt ersetzen durch die digitale Signatur

Was § 126a im BGB genau für die Verwendung digitaler Signaturen bedeutet

von Andreas Baier

Im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur gibt es einiges zu beachten – das haben wir bereits in mehreren Beiträgen zu diesem Thema festgestellt: Mit der einfachen, fortgeschrittenen und qualifizierten elektronischen Signatur bietet sich eine Auswahl an unterschiedlichen Sicherheitsniveaus und wir haben den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen den Begriffen „elektronisch“ und „digital“ herausgestellt. In unsere Serie über Fragestellungen zur elektronischen Signatur reiht sich ein weiteres Mysterium ein: Wenn der Hinweis zu lesen ist, dass ausschließlich die qualifizierte digitale Signatur eine handschriftliche Unterschrift ersetzen kann – was bedeutet das im Kanzleialltag?

Dieser stetig wiederkehrende Hinweis in der Fachliteratur lässt einen gewissen Interpretationsspielraum offen. Die Vermutung, die qualifizierte elektronische Signatur hinsichtlich ihres Sicherheitsniveaus mit der handgeschriebenen Unterschrift gleichsetzen zu können, ist zumindest nur teilweise zutreffend. Das liegt gewiss auch daran, dass sich die Sicherheit einer handschriftlichen Signatur ohnehin nur schwer bestimmen lässt: Einerseits kann jeder kinderleicht eine handschriftliche Unterschrift fälschen. Andererseits gilt sie jedoch weltweit als sicherer Beweis dafür, dass die unterzeichnende Person den Inhalt gelesen hat und damit einverstanden ist.

Stattdessen bezieht sich diese Anmerkung auf die gesetzlichen Anforderungen nach § 126a BGB für das „Ersetzen einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform durch die elektronische Form“.

Einige Verträge und Erklärungen sind nämlich nur dann rechtswirksam, wenn „die schriftliche Form” gewahrt wird: Dies kann auf bestimmte Anwendungsfälle – z.B. im Arbeitsrecht, Finanzrecht oder Mietrecht – zutreffen, bei denen die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist. Grundsätzlich lässt sich jedoch die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzen. Mit Schriftform ist also nicht Papierform gemeint!

Die Anforderungen an dieses Vorgehen sind im BGB geregelt:

§ 126a BGB: Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. [1]

Zwar fehlt in § 126a die scharfe Abgrenzung zwischen „handschriftlich“ und „beglaubigt“, aber das ist auch gar nicht nötig, weil man einfach gleich die höchste Sicherheitsstufe fordert, wenn es sich um ein Dokument mit „Schriftformerfordernis“ handelt, das durch die elektronische Form ersetzt werden soll. Die qualifizierte Signatur ist praktisch so gut, wie eine Beglaubigung.

Fazit:

Der Gesetzgeber besteht also bei der elektronischen Form der Schriftform explizit auf die digitale Unterschrift mit dem höchsten Sicherheitsgrad: die „qualifizierte“ digitale Signatur. Eine „einfache“ oder „fortgeschrittene“ elektronische Signatur reicht tatsächlich nicht aus, wenn für eine Erklärung oder einen Vertrag grundsätzlich die Schriftform erforderlich ist. Handelt es sich darüber hinaus um einen Vertrag, müssen entsprechend beide Parteien das Dokument mit jeweils einer elektronischen Signatur versehen.

Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der elektronischen Signatur haben wir hier erklärt.

Vereinzelt ist allerdings auch hier Vorsicht geboten: In bestimmten Anwendungsfällen kann die elektronische Form nämlich von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. § 126 Abs. 3 BGB).